previous next Up Title Contents

2. Lärmimmissionsrichtwerte/-grenzwerte

Für die Bewertung der verschiedenen Geräuschquellenarten gibt es zum Schutz der Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche jeweils spezielle Beurteilungs- und Meßvorschriften. Für genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gilt die "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)" in Verbindung mit der VDI-Richtlinie 2058 "Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft", für Verkehrslärm die Verkehrslärmschutzverordnung (16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) und für Sportanlagenlärm die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes). Je nach der Schutzwürdigkeit des Gebietes gilt ein abgestuftes System von Immissionsrichtwerten, Immissionsgrenzwerten bzw. schalltechnischen Orientierungswerten. Dabei reicht die Abstufung vom Industriegebiet mit der geringsten Schutzwürdigkeit über Gewerbegebiete, Misch- und Dorfgebiete, allgemeine und reine Wohngebiete bis hin zu Krankenhaus- und Kurgebieten mit höchster Schutzwürdigkeit.

Die nachfolgende Tabelle 37 gibt eine Übersicht über Immissionsrichtwerte / Immissionsgrenzwerte in Abhängigkeit der Schutzwürdigkeit der Gebiete. Die einzelnen unterschiedlichen Lärmquellenarten werden in der Regel jeweils getrennt erfaßt und bewertet.

1) Vorsorgewerte nach 16. BImSchV; 2) FluglärmG; 3) TA Lärm, VDI 2058/01;
4) TA Lärm; 5) LAI-Hinweise, 6) 18. BImSchV
aR/iR = außerhalb/innerhalb der Ruhezeiten

Tabelle 37: Übersicht der Lärm-Immissionsrichtwerte/-grenzwerte

Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - legt Richtwerte für die Geräuschimmissionen fest, die beim Betrieb einer Baustelle nicht überschritten werden dürfen. Die Werte entsprechen denen der TA Lärm.

Bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung ermöglicht die Norm DIN 18005 - Teil 1 - mit zugehörigem Beiblatt 1 eine sachgerechte Schallschutzplanung, für deren Anwendung das Ministerium der Finanzen mit Rundschreiben vom 30. November 1988 (MinBl. S. 577) Hinweise gegeben hat. Die Norm enthält die für die Ermittlung der Lärmbelastung notwendigen Angaben und Berechnungsverfahren. Für verschiedene Anwendungsbereiche, wie z. B. die Baugebietsarten nach der Baunutzungsverordnung, sind schalltechnische Orientierungswerte angegeben, die bei der Planung zu beachten sind. Die Einhaltung oder Unterschreitung ist wünschenswert, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebiets verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu erfüllen. Die Tabelle 38 gibt die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung wieder.

Tabelle 38: Schalltechnische Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005 - Teil 1

Bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten.

Die Orientierungswerte sollten bereits auf den Rand der Bauflächen oder der überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten oder der Flächen sonstiger Nutzung bezogen werden.

Anmerkung: Bei Beurteilungspegeln über 45 dB ist selbst bei nur teilweise geöffnetem Fenster ungestörter Schlaf häufig nicht mehr möglich.


previous next Up Title Contents