Für die Bewertung der verschiedenen Geräuschquellenarten gibt es
zum Schutz der Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Geräusche jeweils spezielle Beurteilungs- und Meßvorschriften.
Für genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gilt die
"Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)" in Verbindung
mit der VDI-Richtlinie 2058 "Beurteilung von Arbeitslärm in der
Nachbarschaft", für Verkehrslärm die
Verkehrslärmschutzverordnung (16. Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes) und für Sportanlagenlärm die
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes). Je nach der
Schutzwürdigkeit des Gebietes gilt ein abgestuftes System von
Immissionsrichtwerten, Immissionsgrenzwerten bzw. schalltechnischen
Orientierungswerten. Dabei reicht die Abstufung vom Industriegebiet mit der
geringsten Schutzwürdigkeit über Gewerbegebiete, Misch- und
Dorfgebiete, allgemeine und reine Wohngebiete bis hin zu Krankenhaus- und
Kurgebieten mit höchster Schutzwürdigkeit.
Die nachfolgende Tabelle 37 gibt eine Übersicht über
Immissionsrichtwerte / Immissionsgrenzwerte in Abhängigkeit der
Schutzwürdigkeit der Gebiete. Die einzelnen unterschiedlichen
Lärmquellenarten werden in der Regel jeweils getrennt erfaßt und
bewertet.

1)
Vorsorgewerte nach 16. BImSchV; 2) FluglärmG; 3) TA Lärm, VDI
2058/01;
4) TA Lärm; 5) LAI-Hinweise, 6) 18. BImSchV
aR/iR = außerhalb/innerhalb der Ruhezeiten
Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm -
Geräuschimmissionen - legt Richtwerte für die
Geräuschimmissionen fest, die beim Betrieb einer Baustelle nicht
überschritten werden dürfen. Die Werte entsprechen denen der TA
Lärm.
Bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung
ermöglicht die Norm DIN 18005 - Teil 1 - mit zugehörigem Beiblatt 1
eine sachgerechte Schallschutzplanung, für deren Anwendung das Ministerium
der Finanzen mit Rundschreiben vom 30. November 1988 (MinBl. S. 577) Hinweise
gegeben hat. Die Norm enthält die für die Ermittlung der
Lärmbelastung notwendigen Angaben und Berechnungsverfahren. Für
verschiedene Anwendungsbereiche, wie z. B. die Baugebietsarten nach der
Baunutzungsverordnung, sind schalltechnische Orientierungswerte angegeben, die
bei der Planung zu beachten sind. Die Einhaltung oder Unterschreitung ist
wünschenswert, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebiets
verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu
erfüllen. Die Tabelle 38 gibt die schalltechnischen Orientierungswerte
für die städtebauliche Planung wieder.
Tabelle 38: Schalltechnische Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1
zu DIN 18005 - Teil 1
Bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie-,
Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren
öffentlichen Betrieben gelten.
Die Orientierungswerte sollten bereits auf den Rand der Bauflächen oder
der überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen
Baugebieten oder der Flächen sonstiger Nutzung bezogen werden.
Anmerkung: Bei Beurteilungspegeln über 45 dB ist selbst bei nur teilweise
geöffnetem Fenster ungestörter Schlaf häufig nicht mehr
möglich.